OLG Bremen - Beschluss vom 01.04.2015
4 UF 33/15
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; FamFG § 155a;
Fundstellen:
FamRB 2015, 212
FamRZ 2016, 473
NJW-RR 2015, 1155
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 92/15

Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge im vereinfachten VerfahrenPersönliche Anhörung des Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 4 UF 33/15

DRsp Nr. 2015/7089

Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge im vereinfachten Verfahren Persönliche Anhörung des Kindes

1. Über die gemeinsame elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB kann nur dann im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG entschieden werden, wenn dem Gericht keine Gründe bekannt werden, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten (§ 155a Abs. 4 FamFG). Diese Gründe können sich insbesondere auch aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben. 2. Da § 155a Abs. 3 S. 1 FamFG die Anhörung des Kindes nicht ausschließt, ist auch im vereinfachten Verfahren regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine persönliche Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG vorliegen.

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 24.2.2015 aufgehoben und das Verfahren zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2; FamFG § 155a;

Gründe:

I.