OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.10.2016
6 WF 146/16
Normen:
FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 4; FamFG § 150 Abs. 5 S. 1; ZPO § 91 a;
Fundstellen:
FamRB 2017, 144
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 134/08

Entscheidung über die Kosten einer abgetrennten Folgensache im Rahmen der Kostenentscheidung für den Gesamtscheidungsverbund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 6 WF 146/16

DRsp Nr. 2017/2397

Entscheidung über die Kosten einer abgetrennten Folgensache im Rahmen der Kostenentscheidung für den Gesamtscheidungsverbund

Orientierungssätze: 1. Im Rahmen der Gesamtabwägung einer sich nach § 150 FamFG richtenden Kostenentscheidung für den Gesamtverbund ist es möglich, allein die durch eine abgetrennte Folgesache entstehenden Mehrkosten nach § 150 Abs. 4 FamFG anderweitig nach dem Ausgang der Folgesache zu verteilen. 2. Bei der abschließenden Kostenentscheidung für die abgetrennte Folgesache nach § 150 Abs. 5 Satz 1 FamFG ist darauf zu achten, dass zu der bereits ergangenen Kostenentscheidung über die Scheidung und die im Verbund gebliebenen Folgesachen bei einer nunmehr beabsichtigten Abweichung für die abgetrennte Folgesache kein unauflöslicher Widerspruch entsteht, denn es besteht weiter Kosteneinheit zwischen der abgetrennten Folgesache und den im Verbund gebliebenen Verfahrensgegenständen. 3. Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder eine neue Gesamtkostenentscheidung mit abweichender Gesamtquotenbildung getroffen wird oder eine eindeutig bestimmbare, dann auch für das Festsetzungsverfahren verbindliche Kostenentscheidung nur über den Mehrwert der Folgesache nach der sog. Differenzmethode ergeht.

Tenor