OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2005
9 UF 58/05
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 621a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 279
OLGReport-Brandenburg 2005, 931
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 294/04

Entscheidung über die Kosten im isolierten sorgerechtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 9 UF 58/05

DRsp Nr. 2006/7182

Entscheidung über die Kosten im isolierten sorgerechtlichen Verfahren

»1. In isolierten sorgerechtlichen Verfahren folgt die Entscheidung über die Kosten den Regeln des § 13a FGG. 2. In den Antragsverfahren des FGG stellt die Zurücknahme des einleitenden Antrages für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Grund dar, um eine Kostenerstattung zu begründen. Erst wenn zu dem Unterliegen noch besondere Gründe hinzutreten, kann die Auferlegung der Kosten zu Lasten des zurücknehmenden Beteiligten in Betracht kommen 3. Zu den zumutbaren außergerichtlichen Bemühungen, zu einer einvernehmlichen Sorgerechtsregelung zu kommen, um den Vorwurf der schuldhaften Veranlassung der mit der Einleitung des Verfahrens verbundenen Kosten zu vermeiden.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 621a Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 20 a Abs. 2 FGG statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe.

1.

In isolierten sorgerechtlichen Verfahren, die gemäß § 621 a Abs. 1 S. 1 ZPO den verfahrensrechtlichen Regelungen des FGG unterliegen, folgt die Entscheidung über die Kosten den Regeln des § 13 a FGG. Die Regeln der ZPO sind insoweit nicht anwendbar; dies übersieht der Antragsgegner, soweit er die analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO begehrt.