OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2025
6 WF 155/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 822
FamRZ 2025, 1053

Entscheidung über die Kosten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2025 - Aktenzeichen 6 WF 155/24

DRsp Nr. 2025/3876

Entscheidung über die Kosten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist das FamG nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen, sofern dieser durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Grobes Verschulden erfordert Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, wobei dieses auch im materiellen Recht begründet sein kann. Die alleinige Auferlegung der Kosten auf den Kindesvater ist hiernach nur dann möglich, soweit ausreichende Gründe dafür ersichtlich sind, dass es diesesm zumutbar gewesen wäre, die Vaterschaft außergerichtlich, d. h. ohne gutachterliche Klärung der biologischen Abstammung durch ein Sachverständigengutachten, anzuerkennen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kosten eines Abstammungsverfahrens.