Die Beschwerde der Erben des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die gem. §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung ist unbegründet.
Eine Unterbrechung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist durch den Tod des Antragstellers nicht eingetreten, da er zu diesem Zeitpunkt durch seine Verfahrensbevollmächtigte vertreten war (§ 246 Abs. 1 ZPO).
Zutreffend hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten abgewiesen.
Nach dem Tode des Antragstellers kommt unabhängig davon, ob der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zu seinem Tode hatte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
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