OLG Koblenz - Beschluss vom 14.01.2016
9 WF 1261/15
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 246;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2025
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 85/15

Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nach Versterben des Antragstellers

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 9 WF 1261/15

DRsp Nr. 2016/17236

Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nach Versterben des Antragstellers

Nach dem Tod des Antragstellers kommt unabhängig davon, ob der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zu seinem Tode hatte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Erben des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 246;

Gründe

Die gem. §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung ist unbegründet.

Eine Unterbrechung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist durch den Tod des Antragstellers nicht eingetreten, da er zu diesem Zeitpunkt durch seine Verfahrensbevollmächtigte vertreten war (§ 246 Abs. 1 ZPO).

Zutreffend hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten abgewiesen.

Nach dem Tode des Antragstellers kommt unabhängig davon, ob der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zu seinem Tode hatte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht.