OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.05.2021
20 UF 18/21
Normen:
BGB BGB § 1666; BGB BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1666a Abs. 1; FamFG § 49; FamFG FamFG § 57 Nr. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG FamFG § 58 ff.; FamFG FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 115
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 38/21

Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein bei Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 20 UF 18/21

DRsp Nr. 2021/10200

Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein bei Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils

1. Auch in Verfahren nach § 1666 ff. BGB kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils eine Übertragung des Sorgerechts - als kinderschutzrechtliche Maßnahme - ganz oder teilweise entbehrlich machen (vgl. zum Regelungsbereich des § 1671 BGB BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19 -, BGHZ 225, 184 -198, Rn. 21).2. In der mehrfach ausgedrückten Ablehnung der Fremdunterbringung des Kindes durch einen Elternteil kann nicht ohne weiteres auch der vollständige oder teilweise Widerruf einer dem anderen Elternteil umfassend erteilten Sorgerechtsvollmacht gesehen werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird Ziffer 1 und Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts-Familiengericht-Bruchsal vom 04.02.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 15.01.2021 wird aufgehoben.

Von vorläufigen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung wird abgesehen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB BGB § 1666; BGB BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1666a Abs. 1; FamFG § 49;