OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.12.2016
10 UF 1249/16
Normen:
BGB § 90a; BGB § 1568b Abs. 2; BGB § 1361a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 387
NZFam 2017, 158
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 26.08.2016

Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen der Hausratsteilung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 10 UF 1249/16

DRsp Nr. 2017/5163

Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen der Hausratsteilung

1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus.2. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes - insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel - zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Abteilung für Familiensachen - vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000.- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 90a; BGB § 1568b Abs. 2; BGB § 1361a Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin ist in Vollzeit berufstätig, der Antragsgegner ist Rentner. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.