OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2018
2 UF 70/18
Normen:
GVG § 21g Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 266/16

Entscheidung über eine Besetzungsrüge hinsichtlich des Familiensenats eines Oberlandesgerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 2 UF 70/18

DRsp Nr. 2022/11352

Entscheidung über eine Besetzungsrüge hinsichtlich des Familiensenats eines Oberlandesgerichts

Tenor

Der Nichtigkeitsantrag der beteiligten Kindesmutter gegen den am 22.8.2018 erlassenen Senatsbeschluss wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 3.000,- € zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 21g Abs. 2;

Gründe

I.

Durch am 22.8.2018 erlassenen Senatsbeschluss sind den Kindeseltern folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind U, geb. ##.07.2004, entzogen worden: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII. Der Senat war bei dieser Entscheidung wie folgt besetzt: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht A, Richter am Oberlandesgericht B und Richter am Amtsgericht C. Der Richter am Amtsgericht C, der zum Zwecke der Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordnet und Mitglied des 5. Senats für Familiensachen ist, ist hierbei, wie bereits im Anhörungstermin des Senats vom 16.08.2018, als Vertreter für den im Erholungsurlaub befindlichen Richter am Oberlandesgericht D tätig geworden.

Eine durch Schreiben vom 05.09.2018 erhobene Gehörsrüge der Kindesmutter hat der Senat durch am 27.09.2018 erlassenen Beschluss als unzulässig verworfen.