OLG Düsseldorf vom 04.02.2002
2 UF 211/01
Normen:
ZPO § 623 § 628 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; BGB § 1378 Abs. 3 S. 1 § 1385 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1572

Entscheidung über eine rechtswidrig abgetrennte Folgesache nach Auflösung des Verfahrensverbundes; Zulässigkeit einer Klageänderung in einen vorzeitigen Zugewinnausgleich

OLG Düsseldorf, vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 2 UF 211/01

DRsp Nr. 2004/15026

Entscheidung über eine rechtswidrig abgetrennte Folgesache nach Auflösung des Verfahrensverbundes; Zulässigkeit einer Klageänderung in einen vorzeitigen Zugewinnausgleich

1. Die Abtrennung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich ist jedenfalls dann verfahrensfehlerhaft, wenn keine unzumutbare Härte i.S. des § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt. 2. Die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Scheidungsurteils kommt nicht in Betracht, wenn der Verbund inzwischen unwiderherstellbar dadurch aufgelöst ist, dass die Antragstellerin die zunächst erhobene Klage auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 BGB nach der durch das angefochtene Urteil erfolgten Abtrennung in einen Antrag auf vorzeitigem Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB geändert hat. 3. Ob eine solche Klageänderung sachdienlich war, ist in der Berufungsinstanz nur auf Fehler bei der Ermessensausübung nachprüfbar. 4. Mit der Klageänderung tritt der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich an die Stelle des alten Zugewinnausgleichsantrags, dessen Rechtshängigkeit mit der Zulassung der Klageänderung endet. 5. Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils erledigt sich das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, soweit es noch anhängig ist, da durch Rechtskraft der Scheidung die Beendigung des Güterstandes eingetreten und für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich kein Raum mehr ist.

Normenkette: