OLG Hamburg - Beschluss vom 15.06.2018
2 UF 44/18
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 296
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 99/17

Entscheidung über eine Verbleibensanordnung bei Wechsel der Pflegefamilie

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen 2 UF 44/18

DRsp Nr. 2018/14728

Entscheidung über eine Verbleibensanordnung bei Wechsel der Pflegefamilie

Bei der Prüfung einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB ist danach zu differenzieren, ob das Kind in die Obhut der Eltern zurückkehren oder aber in eine andere Pflegestelle wechseln soll. In dem zweitgenannten Fall ist die Risikogrenze mit Blick auf das Kindeswohl generell enger zu ziehen. (Konkret: Abwägung zwischen den Risiken durch Drogenkonsum und Konflikte innerhalb der Pflegefamilie gegen diejenigen eines Bindungsabbruchs zur Pflegemutter).

1. Die Beschwerde der Pflegemutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - Familiengericht - vom 03.04.2018, Az. 415b F 99/17, wird zurückgewiesen.

2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren den Erlass einer Verbleibensanordnung.