OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2017
3 UF 278/16
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1685;
Fundstellen:
MDR 2017, 1128
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.10.2016

Entscheidung über einen Antrag der Großeltern auf Umgang mit dem Kind, wenn der Großelternumgang dem Kindeswohl nicht dienlich ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen 3 UF 278/16

DRsp Nr. 2017/17068

Entscheidung über einen Antrag der Großeltern auf Umgang mit dem Kind, wenn der Großelternumgang dem Kindeswohl nicht dienlich ist

Orientierungssätze: Ist der Großelternumgang dem Kindeswohl nicht dienlich, so ist der Umgangsantrag der Großmutter nicht nur zurückzuweisen; es ist vielmehr deren Umgangsrecht in dem hierfür von § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB vorgegebenen Rahmen konkret auszuschließen. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgang ist nicht erforderlich.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Großmutter ihren Enkelinnen A und B zu Ostern, Weihnachten und zu den jeweiligen Geburtstagen der Kinder Briefe schreiben und Geschenke übersenden darf.

Im Übrigen wird der Umgang der Beteiligten zu 4 (Großmutter) mit A und B bis zum 30.06.2018 ausgeschlossen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 4 auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1685;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 4 (im Folgenden: Großmutter) begehrt Umgang mit ihren Enkelinnen A und B.