BGH - Beschluß vom 30.01.1980
IV ZB 164/79
Normen:
ZPO §§ 233, 237;
Fundstellen:
DAVorm 1980, 292
FamRZ 1980, 347
NJW 1980, 1168
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Lingen (Ems),

Entscheidung über einen erstmalig im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag

BGH, Beschluß vom 30.01.1980 - Aktenzeichen IV ZB 164/79

DRsp Nr. 1997/7003

Entscheidung über einen erstmalig im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag

»Über einen erstmalig im Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht in einer Familiensache entscheidet der Bundesgerichtshof.«

Normenkette:

ZPO §§ 233, 237;

Die Eheleute O sind seit dem Jahre 1975 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Gewalt über ihre sieben ehelichen Kinder wurde durch Gerichtsbeschluß vom 5. Februar 1976 dem in Lingen (Ems) wohnenden Vater übertragen. Die Kinder k, E und J wohnen beim Vater; P, K und H sind bei Pflegeeltern, R ist in einem Evangelischen Stift untergebracht.

Durch Beschluß vom 3. Oktober 1977 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Lingen (Ems) die Anträge der Mutter auf Übertragung des Personensorgerechts für die Kinder P, K und H auf sie zurück; die Beschwerde der Mutter wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April 1978 zurückgewiesen.