OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.07.2003
3 UF 120/03
Normen:
ZPO § 620b ;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 339/02

Entscheidung über einstweilige Anordnung nach Rücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 3 UF 120/03

DRsp Nr. 2003/12279

Entscheidung über einstweilige Anordnung nach Rücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache

»1. Zur Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die einstweilige Anordnung, nachdem das Rechtsmittel in der Hauptsache zurückgenommen wurde. 2. Zur Rechtskraftwirkung der negativen Feststellungsklage. 3. Zur Fortgeltung der einstweiligen Anordnung über den Zeitraum des rechtskräftigen Scheidungsurteils.«

Normenkette:

ZPO § 620b ;

Entscheidungsgründe:

Die analphabetische Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren am 9.12.2002 nach mündlicher Verhandlung - ausgehend von einem Einkommen des Antragstellers von 1.500 EURO - im Wege der einstweiligen Anordnung einen monatlichen Unterhalt von 600 EURO erwirkt. Dieser als "Trennungsunterhalt" begehrte Betrag ist nicht bis zur Rechtskraft der Scheidung befristet worden. Mangels eines Hauptsacheantrages der Antragsgegnerin hat der Antragsteller wegen unterlassener Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin im Verbund die Feststellung begehrt, daß der Antragsgegnerin ab Scheidung kein Unterhalt mehr zustehe. Im Verbundurteil vom 17. 3. 2003 ist dieser Antrag abgewiesen worden, weil es die Antragsgegnerin schwer habe, einen Arbeitsplatz zu finden und deswegen jetzt noch nicht festgestellt werden könne, daß ihr kein Unterhaltsanspruch zustehe.