Die analphabetische Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren am 9.12.2002 nach mündlicher Verhandlung - ausgehend von einem Einkommen des Antragstellers von 1.500 EURO - im Wege der einstweiligen Anordnung einen monatlichen Unterhalt von 600 EURO erwirkt. Dieser als "Trennungsunterhalt" begehrte Betrag ist nicht bis zur Rechtskraft der Scheidung befristet worden. Mangels eines Hauptsacheantrages der Antragsgegnerin hat der Antragsteller wegen unterlassener Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin im Verbund die Feststellung begehrt, daß der Antragsgegnerin ab Scheidung kein Unterhalt mehr zustehe. Im Verbundurteil vom 17. 3. 2003 ist dieser Antrag abgewiesen worden, weil es die Antragsgegnerin schwer habe, einen Arbeitsplatz zu finden und deswegen jetzt noch nicht festgestellt werden könne, daß ihr kein Unterhaltsanspruch zustehe.
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