OLG Bremen - Beschluß vom 21.10.1991
4 UF 51/91 (a)
Normen:
DtIranNiederlAbk vom 17.2.1929 Art. ; Iran. ZGB Art. 1169 Art. 1173 Art. 1 ; MSA Art. 1 Art. 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR MSA Art. 18 Nr. 1
FamRZ 1992, 343
NJW-RR 1992, 1288

Entscheidung über elterliche Sorge über minderjährige iranische Kinder

OLG Bremen, Beschluß vom 21.10.1991 - Aktenzeichen 4 UF 51/91 (a)

DRsp Nr. 1995/2740

Entscheidung über elterliche Sorge über minderjährige iranische Kinder

»1. Bei einer Sorgerechtsentscheidung bestimmt sich das anzuwendende materielle Recht nach dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen von 1929/1955, wenn das minderjährige Kind und seine Eltern die iranische Staatsangehörigkeit haben; nach Art 8 Abs 3 des Abkommens ist das Heimatrecht, also iranisches Recht, anzuwenden.2. Das iranische Familienschutzgesetz vom 15.6.1967 ist aufgrund der Entwicklung der politischen Verhältnisse im Iran nicht mehr anwendbar.3. Nach dem für die Sorgerechtsentscheidung maßgeblichen iranischen ZGB stehen minderjährige Kinder unter der elterlichen Sorge (walayat) des Vaters. Die tatsächliche Personensorge (hadana) liegt jedoch bei Jungen bis zur Vollendung des 2. und bei Mädchen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bei der Mutter. Ihr kann über diese Altersgrenzen hinaus die tatsächliche Personensorge übertragen werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.4. Eine Regelung, bei der die tatsächliche Personensorge über die vorgesehenen Altersgrenzen hinaus der Mutter übertragen wird, während der Vater im übrigen Inhaber der elterlichen Sorge bleibt, verstößt jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gegen den deutschen ordre public.«

Normenkette:

DtIranNiederlAbk vom 17.2.1929 Art. ; Iran. ZGB Art. 1169 Art. 1173 Art. 1 ;