BGH - Urteil vom 05.07.2000
XII ZR 104/98
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5, § 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
KG,

Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

BGH, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen XII ZR 104/98

DRsp Nr. 2000/10532

Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

1. Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, vielmehr ist sie bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zutreffen. 2. Eine Unterhaltsbegrenzung gem. § 1573 Abs. 5 BGB ist im Wege der Abänderungsklage und nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Unterhaltstitel geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5, § 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt.