BayObLG - Beschluß vom 10.09.1992
3Z AR 114/92
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 S. 1, § 1908b Abs. 5 ; FGG § 46, § 65a; RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 28
FamRZ 1993, 222
MDR 1993, 78
Vorinstanzen:
AG Herzberg am Harz XVII 238/92,
AG Dachau ohne Aktenzeichen,

Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers in Betreuungssachen

BayObLG, Beschluß vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 114/92

DRsp Nr. 1995/2613

Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers in Betreuungssachen

»1. Das am 1.1.1992 in Kraft getretene neue Betreuungsrecht hat die Übertragung von Geschäften an den Rechtspfleger und damit auch dessen Befugnis, eine Abgabe des Verfahrens zu betreiben, erheblich eingeschränkt. 2. Jedenfalls ist der Rechtspfleger eines um Übernahme des Betreuungsverfahrens ersuchten Vormundschaftsgerichts nicht ermächtigt, die Übernahme abzulehnen, solange weder über einen Antrag des Betreuers, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, noch über einen Antrag auf Entlassung des Betreuers (§ 1908b Abs. 5 BGB) entschieden noch gegebenenfalls ein neuer Betreuer bestellt ist. Eine dem zu wider getroffene Verfügung ist unwirksam (Ergänzung zu BayObLGZ 1992, 53 ). 3. Ob in anderen Verfahrenslagen noch Raum für Entscheidungen durch den Rechtspfleger im Rahmen der Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 S. 1, § 1908b Abs. 5 ; FGG § 46, § 65a; RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

I.