1. Die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, welcher Vorname der von der Mutter am xx. xxxxxxx 2009 in Berlin geborene Junge erhält wird der Mutter übertragen.
2. Die Gerichtskosten tragen beide Eltern jeweils zur Hälfte; seine außergerichtliche Kosten trägt jeder Elternteil allein.
3. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.
I. Das vom Verfahren betroffene Kind wurde am xx. xxxxxx 2009 in Berlin innerhalb der bestehenden Ehe seiner Eltern, der Beteiligten, geboren. Die Beteiligten leben voneinander getrennt; die Mutter wohnt in Berlin und der Vater in Hamburg.
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