OLG Bremen - Beschluss vom 01.07.2008
4 UF 39/08
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
FamRB 2009, 7
FamRZ 2009, 355
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 108/08

Entscheidungsbefugnisse des rechtmäßig betreuenden Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge

OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 4 UF 39/08

DRsp Nr. 2009/6792

Entscheidungsbefugnisse des rechtmäßig betreuenden Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Die Frage, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder der Schule abholen und in den Haushalt des betreuenden Elternteils begleiten darf, betrifft eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Sie kann daher von dem rechtmäßig betreuenden Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein entschieden werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen - Blumenthal vom 29. April 2008 (Hauptsacheentscheidung) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3;

Gründe: