OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.10.2024
2 WF 152/24
Normen:
BGB § 1618; RPflG § 14 Abs. 1; FamFG § 36;
Fundstellen:
MDR 2025, 254
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 18/23

Entscheidungsbefungnis des Rechtspflegers bei der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes in einem familienrechtlichen Verfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen 2 WF 152/24

DRsp Nr. 2024/14205

Entscheidungsbefungnis des Rechtspflegers bei der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes in einem familienrechtlichen Verfahren

1. Für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist der Richter funktionell zuständig, wenn hierüber ein Streit unter Sorgeberechtigten im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG geführt wird; anderenfalls kann die Entscheidung durch einen Rechtspfleger getroffen werden. 2. Eine Beschwerde, die nur das Ziel verfolgt, dass statt der angefochtenen Entscheidung das Zustandekommen einer Vereinbarung mit gleichem Ergebnis festgestellt wird, ist mangels Beschwerdebefugnis (§ 59 Abs.1 FamFG) unzulässig. 3. Eine Vereinbarung nach §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO liegt nicht vor, wenn die Beteiligten zwar inhaltlich ein Einvernehmen erzielen, aber keinen Vergleichstext formulieren.

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 11. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1618; RPflG § 14 Abs. 1; FamFG § 36;

Gründe

I.