Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde betreffend die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil
BGH, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen XII ZB 89/96
DRsp Nr. 1996/20979
Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde betreffend die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil
»Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist, zu Unrecht als unzulässig verworfen, so kann das Gericht der weiteren Beschwerde im Falle der Entscheidungsreife über die sofortige Beschwerde und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist entscheiden.«