BGH - Beschluß vom 19.06.1996
XII ZB 89/96
Normen:
ZPO § 237, § 238 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 238 Abs. 3 Nachprüfbarkeit 3
EzFamR ZPO § 237 Nr. 1
EzFamR aktuell 1996, 266
FamRZ 1996, 1278
NJW 1996, 2581
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Soest,

Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde betreffend die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

BGH, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen XII ZB 89/96

DRsp Nr. 1996/20979

Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde betreffend die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

»Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist, zu Unrecht als unzulässig verworfen, so kann das Gericht der weiteren Beschwerde im Falle der Entscheidungsreife über die sofortige Beschwerde und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 237, § 238 Abs. 2, 3 ;

Gründe: