I. Auf die Beschwerde der V wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 21.05.2014, 2 F 1773/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D (Versicherungsnummer) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht von 15,9852 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der D, bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D (Versicherungsnummer) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 15,1407 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der D bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.
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