I. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers machte im Rahmen der Prozeßkostenhilfe als beigeordnete Rechtsanwältin mit Antrag vom 06.11.1996 Prozeßkostenhilfegebühren in Höhe von 712,31 DM geltend.
Mit Festsetzungsbeschluß des Rechtspflegers vom 11.11.1996 setzte das Familiengericht die Vergütung lediglich auf 652,05 DM fest. Hiergegen legte die Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 23.12.1996 Erinnerung ein, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
Das Amtsgericht - Familiengericht hat mit Beschluß vom 27.02.1997 der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren als Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur Rückgabe an das Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit. Über das vorliegende Rechtsmittel ist vom Amtsgericht und nicht vom Oberlandesgericht zu entscheiden.
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