BVerfG - Beschluss vom 25.04.2012
1 BvR 2869/11
Normen:
GG Art. 209 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 2870
NZS 2012, 739
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 256/11

Entscheidungsspielraum der Fachgerichte bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 S. 1 ZPO

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 2869/11

DRsp Nr. 2012/14323

Entscheidungsspielraum der Fachgerichte bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 S. 1 ZPO

1. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.2. Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine entsprechende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden, zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen. Es können ausnahmsweise sogar Zeugen und Sachverständige vernommen werden, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.