LG Ellwangen - Beschluß vom 04.01.1988
1 T 63/87 - 10
Normen:
BGB § 1746 Abs. 3, § 1741 Abs. 1, § 1706 ;
Fundstellen:
DAVorm 1988, 309

LG Ellwangen - Beschluß vom 04.01.1988 (1 T 63/87 - 10) - DRsp Nr. 1996/23377

LG Ellwangen, Beschluß vom 04.01.1988 - Aktenzeichen 1 T 63/87 - 10

DRsp Nr. 1996/23377

Entspricht die Adoption des nichtehelichen Kindes durch den Ehemann der Kindesmutter dem Kindeswohl und verweigert der Amtspfleger die Zustimmung zur Adoption, weil nach seiner Ansicht vorrangig vor der Adoption der biologische Vater des anzunehmenden Kindes festgestellt werden soll, was aber an der verweigerten Mitarbeit der Mutter scheitert , so ist die Einwilligung des Amtspflegers zu ersetzen. Wegen der beabsichtigten Adoption kommt der Vaterschaftsfeststellung als Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalts- sowie Erb- und Pflichtteilsansprüchen gegen den leiblichen Vater keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu.

Normenkette:

BGB § 1746 Abs. 3, § 1741 Abs. 1, § 1706 ;
Fundstellen
DAVorm 1988, 309