OLG Köln - Beschluß vom 15.12.1997
27 WF 105/97
Normen:
BRAGO § 31 ; FGG § 49a;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 97

Entstehen einer Beweisgebühr im Amtsermittlungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 27 WF 105/97

DRsp Nr. 1998/4484

Entstehen einer Beweisgebühr im Amtsermittlungsverfahren

»1. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung.2. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesem Verfahren erst dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen die Klärung streitiger Tatsachen herbeiführen sollen. Eine Anhörung des Jugendamtes nach § 49a FGG löst in der Regel keine Beweisgebühr aus.«

Normenkette:

BRAGO § 31 ; FGG § 49a;

Gründe:

Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten sind gemäß §§ 128 Abs. 3, 4; 10 , 4Abs. 3 zulässig, da der Beschwerdewert erreicht wird und die Beschwerden ausdrücklich gegen den Beschluß vom 6.12.1997 eingelegt worden sind (§128 Abs. 4 BRAGO).

Sie bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht den Ansatz einer Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgelehnt.