BGH - Beschluss vom 04.09.2013
XII ZB 87/12
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 515
FamRB 2013, 6
FamRB 2014, 8
FamRZ 2013, 1879
FuR 2014, 37
NJW 2013, 3722
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 62/11
OLG Köln, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 132/11

Entstehen einer selbstständigen Beschwer bei Stattgabe eines Scheidungsantrags vor Entscheidung über eine Folgesache

BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen XII ZB 87/12

DRsp Nr. 2013/21931

Entstehen einer selbstständigen Beschwer bei Stattgabe eines Scheidungsantrags vor Entscheidung über eine Folgesache

a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen.b) Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 -XII ZR 172/06 -FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Düren vom 22. Juni 2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 12.900 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.