Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Düren vom 22. Juni 2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 12.900 €
I.
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
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