OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2013
7 A 10040/13.OVG
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1; BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Neustadt an der Weinstraße, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 336/12

Entstehen eines erzieherischen Bedarfs durch Rücknehme der Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege durch ein Großelternteil

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 7 A 10040/13.OVG

DRsp Nr. 2013/17847

Entstehen eines erzieherischen Bedarfs durch Rücknehme der Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege durch ein Großelternteil

1) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt die Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nur vor demjenigen Zeitpunkt aus, zu dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde und diesbezüglich hätte reagieren können, ab diesem Zeitpunkt ist er hingegen bei fortbestehendem Bedarf und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII, sofern er die betreffende Jugendhilfeleistung nicht bewilligt, zur Übernahme der durch deren Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen verpflichtet, auch wenn diese zuvor unberechtigt war.2) Deckt ein Großelternteil den erzieherischen Bedarf eines Enkels unentgeltlich, kann ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege zurückzieht und seinen Enkel bzw. dessen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (im Anschluss an BVerwG FEVS 47, 433 [437]).