OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2025
9 WF 253/25
Normen:
VV - RVG Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 97/24

Entstehung der Einigungsgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2025 - Aktenzeichen 9 WF 253/25

DRsp Nr. 2026/1505

Entstehung der Einigungsgebühr

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 02.05.2025 (Az. 53 F 97/24) abgeändert. Die aus der Staatskasse an den Rechtsanwalt ... (Name) zu zahlende Vergütung wird auf weitere 275,19 € festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV - RVG Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zustehenden Gebühren und Auslagen unter Außerachtlassung der Einigungsgebühr festgesetzt.

Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin steht auch eine einfache Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aus einem Verfahrenswert von 4.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 278,19 € zu.