1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 02.05.2025 (Az.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zustehenden Gebühren und Auslagen unter Außerachtlassung der Einigungsgebühr festgesetzt.
Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin steht auch eine einfache Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aus einem Verfahrenswert von 4.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 278,19 € zu.
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