OLG Dresden - Beschluss vom 21.12.2015
18 WF 86/15
Normen:
BGB § 1684; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 30.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 203/14

Entstehung der Einigungsgebühr bei Vereinbarungen unter den Beteiligten in einem Umgangsstreit

OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 18 WF 86/15

DRsp Nr. 2016/347

Entstehung der Einigungsgebühr bei Vereinbarungen unter den Beteiligten in einem Umgangsstreit

In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV- RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.

1. Der Wert des am 16.05.2014 geschlossenen Vergleichs wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

2. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 30.12.2014 - 2 F 203/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 07.07.2014 - 2 F 203/14 - in der Fassung des Beschlusses vom 27.11.2014 unter Absatz 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 819,20 € festgesetzt wird.