OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.06.2018
II-10 WF 1/18
Normen:
RVG VV-Nr. 1000; RVG § 55; RVG § 56;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 178/17

Entstehung der Einigungsgebühr für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei einer Zwischenvereinbarung im Umgangsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen II-10 WF 1/18

DRsp Nr. 2018/18806

Entstehung der Einigungsgebühr für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei einer Zwischenvereinbarung im Umgangsverfahren

Zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 bei (Zwischen-) Vereinbarungen über ein Umgangsrecht.

Die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG -VV entsteht jedenfalls dann nicht durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei einer Zwischenvereinbarung im Umgangsverfahren, wenn hierdurch der Streit oder die Ungewissheit über das von einem Elternteil erstrebte Umgangsrecht nicht beseitigt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Familiengericht - vom 20. Dezember 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Familiengericht - vom 11. Juni 2018 dahingehend abgeändert, dass die Herrn Rechtsanwalt C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 621,78 € festgesetzt werden. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG VV-Nr. 1000; RVG § 55; RVG § 56;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.