OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.02.2008
2 WF 17/08
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3; RVG Nr. 1000; RVG Nr. 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1465
OLGReport-Braunschweig 2009, 52
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1479/06

Entstehung der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 2 WF 17/08

DRsp Nr. 2009/24732

Entstehung der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

In einem auf Antrag durchgeführten Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB kann für einen als Verfahrensbevollmächtigten beteiligten Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 RVG -VV entstehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 22. August 2007 abgeändert.

Zu Gunsten der Beschwerdeführer wird für das Hauptsacheverfahren eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 224,91 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3; RVG Nr. 1000; RVG Nr. 1003;

Gründe

Die Beschwerdeführer haben den Antragsteller in einem isolierten Sorgerechtsverfahren, welches die Tochter der Parteien betraf und mit einer einvernehmlichen Lösung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge geendet hat, vertreten.

Die Beschwerdeführer hatten beantragt, für dieses Verfahren einschließlich einer Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstattende 769,34 EUR festzusetzen. Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat die geltend gemachte Einigungsgebühr von 189 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer abgesetzt und nur 544,43 EUR festgesetzt.