OLG Celle - Beschluss vom 08.04.2013
10 WF 105/13
Normen:
RVG -VV Nr. 1000, 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1938
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 22.02.2013

Entstehung der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen 10 WF 105/13

DRsp Nr. 2013/19050

Entstehung der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

Wird ein Antrag auf Zuweisung der gesamten elterlichen Sorge allein auf den antragstellenden Elternteil nach im Anhörungstermin erteilter privatrechtlicher Vollmacht hinsichtlich einzelner Regelungsbefugnisse durch den anderen Elternteil nicht weiterverfolgt, die Sache vielmehr von beiden Eltern ohne Einigung über die Verfahrenskosten für erledigt erklärt, steht dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG zu.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover vom 1. März 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Hannover vom 22. Februar 2013 geändert.

Auf die Anschlusserinnerung des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover vom 21. Januar 2013 wird unter Zurückweisung der Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 21. Dezember 2012 die aus der Landeskasse an den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 544,43 € festgesetzt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat der Landeskasse den überzahlten Betrag von 206,91 € zu erstatten.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000, 1003;

Gründe:

I.