OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2019
9 WF 11/19
Normen:
RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 211/16

Entstehung der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 WF 11/19

DRsp Nr. 2019/8642

Entstehung der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

Während in Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 u. 2 BGB eine Einigungsgebühr grundsätzlich entstehen kann, scheidet die Festsetzung einer Einigungsgebühr in Kindesschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, aus.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Mai 2018 gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen.

Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird". Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.