OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.06.2018
10 WF 1/18
Normen:
RVG § 55; RVG § 56; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 20.12.2017
AG Krefeld, vom 11.06.2017

Entstehung der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 10 WF 1/18

DRsp Nr. 2018/17758

Entstehung der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren

Zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG -VV bei (Zwischen-)Vereinbarungen über ein Umgangsrecht.

Die Mitwirkung an einer Anführungszeichen zwischen Vereinbarung Anführungszeichen im Umgangsverfahren erfüllt nicht die Voraussetzungen der Einigungsgebühr gemäß RVG -VV Nr. 1000. Denn Streit oder Ungewissheit über das von einem Elternteil erstrebte Umgangsrecht wird durch eine solche Vereinbarung nicht beseitigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Familiengericht - vom 20. Dezember 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Familiengericht - vom 11. Juni 2018 dahingehend abgeändert, dass die Herrn Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 621,78 € festgesetzt werden. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56; RVG -VV Nr. 1000;

[Gründe]

I.

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.