OLG Dresden - Beschluss vom 26.07.2012
20 WF 554/12
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 448
FamRZ 2013, 729
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 235/05

Entstehung der Terminsgebühr bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich ohne mündliche Verhandlung; Voraussetzungen der Einigungsgebühr

OLG Dresden, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 20 WF 554/12

DRsp Nr. 2012/16376

Entstehung der Terminsgebühr bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich ohne mündliche Verhandlung; Voraussetzungen der Einigungsgebühr

1. Die Entstehung der Terminsgebühr des Rechtsanwalts hängt in denjenigen Fällen, in denen die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, davon ab, ob für das betreffende Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Da § 221 Abs. 1 FamFG bei einer Versorgungsausgleichssache die Durchführung des Erörterungstermins nicht zwingend vorschreibt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 314 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG, wenn das Gericht mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung eines Termins entscheidet. 2. Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht bereits dadurch, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in einem Telefongespräch den vom Familiengericht übermittelten Entscheidungsentwurf übereinstimmend billigen.

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den am 01.06.2012 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 23.05.2012 - 7 F 235/05 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

-VV Nr. Abs. S. 1;