OLG Koblenz - Beschluss vom 09.12.2003
7 WF 934/03
Normen:
BRAGO § 23 ; BGB § 779 ; ZPO § 160 Abs. 3 § 162 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 737

Entstehung der Vergleichsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 7 WF 934/03

DRsp Nr. 2005/13979

Entstehung der Vergleichsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

»Haben die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entsteht hierdurch die Vergleichsgebühr. Dass diese Vereinbarung der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich ist, ist unerheblich.«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BGB § 779 ; ZPO § 160 Abs. 3 § 162 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 ZPO zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist begründet. Er hat über die anerkannte Vergütung hinaus Anspruch auf Festsetzung der beantragten Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO.

Der Beschwerdeführer ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert. Soweit das Familiengericht dem Wortlaut nach "die Erinnerung der Antragstellerin zu 1. und Antragstellerin zu 2." zurückgewiesen hat, handelt es sich in der Sache um die Zurückweisung des Rechtsbehelfs des nach § 128 Abs. 3 BRAGO allein erinnerungsberechtigten Rechtsanwalts, der auch - zulässigerweise - Erinnerung gegen die seine Vergütung betreffende Festsetzung eingelegt hatte (Bl. 22 des PKH-Heftes). Im Übrigen liegt eine offensichtliche Falschbezeichnung vor, da der Amtsrichter selbst in seiner Verfügung vom 08.10.2003 (Bl. 24 des PKH-Heftes) von einer Erinnerung der "Antragstellervertreterin" ausgegangen ist.