BGH - Beschluss vom 27.09.2017
XII ZB 6/16
Normen:
BGB § 1789; BGB § 1835a Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; FamFG § 168;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 24
FamRB 2018, 51
FamRZ 2018, 40
MDR 2018, 117
NJW-RR 2018, 193
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 1021/11
KG, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 201/11

Entstehung des Anspruchs eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung mit seiner förmlichen Bestellung; Bestellung des Pflegers durch die förmliche Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen XII ZB 6/16

DRsp Nr. 2017/16242

Entstehung des Anspruchs eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung mit seiner förmlichen Bestellung; Bestellung des Pflegers durch die förmliche Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft

FamFG § 168 Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Festsetzung eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach § 168 FamFG kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 3.876 €

Normenkette:

BGB § 1789; BGB § 1835a Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; FamFG § 168;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 2003 wurde der Kindesmutter die Personensorge für die 1994 und 1995 geborenen betroffenen Kinder entzogen und auf die Großmutter mütterlicherseits als Pflegerin übertragen. Die förmliche Verpflichtung der Pflegerin (Beteiligte zu 1) erfolgte dagegen erst am 23. Februar 2011.