BGH, Urteil vom 14.12.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 26/82
DRsp Nr. 1994/4572
Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Scheidung am Tag des Eintritts der Rechtskraft und nicht erst zu Beginn des folgenden Kalendermonats.