BVerwG - Beschluß vom 16.01.1992
9 B 192.91
Normen:
BVFG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 § 2 Abs. 1 § 7 § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 ; EGBGB Art. 19 (a.F.) Art. 220 Abs. 1 (n.F.) ; Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 § 5 ; RuStAG § 4 Abs. 1 § 17 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 29.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen III 83/90
VG Hamburg, vom 12.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VG 1136/89

Entstehung des Vertriebenenstatus - maßgebendes Vertreibungsgebiet - deutsche Staatsangehörigkeit - fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit - materielle Beweislast für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets aus vertreibungsbedingten Gründen - nachgeborenes Kind - Erwerb der Vertriebeneneigenschaft vom vertriebenen Elternteil - maßgebendes Recht bei einem nach der Vertreibung aus Rumänien im Jahre 1948 in Polen geborenen Kind

BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 9 B 192.91

DRsp Nr. 1993/3239

Entstehung des Vertriebenenstatus - maßgebendes Vertreibungsgebiet - deutsche Staatsangehörigkeit - fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit - materielle Beweislast für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets aus vertreibungsbedingten Gründen - nachgeborenes Kind - Erwerb der Vertriebeneneigenschaft vom vertriebenen Elternteil - maßgebendes Recht bei einem nach der Vertreibung aus Rumänien im Jahre 1948 in Polen geborenen Kind

»1. Als maßgebendes Vertreibungsgebiet; mit dessen Verlassen der Vertriebenenstatus entsteht, ist bei Anwendung des Abs. 2 Nr. 3 BVFG das Gebiet desjenigen Staates anzusehen, in dem der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige die als Spätfolge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen anzusehende eigene Vertreibung erlebt hat (sogenanntes individuelles Vertreibungsgebiet). Die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete bilden kein einheitliches Vertreibungsgebiet (Ergänzung zu Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nrn. 38 und 39).2. Es liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Überzeugungsbildung vor, wenn der Richter hinsichtlich des Eintritts eines bestimmten Ereignisses (hier: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) lediglich Vermutungen anstellt.