OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.12.1999
2 WF 153/99
Normen:
BRAGO § 34 Abs. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 56
OLGReport-Karlsruhe 2000 405

Entstehung einer Beweisgebühr im Abstammungsprozeß - Amtsermittlung)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.1999 - Aktenzeichen 2 WF 153/99

DRsp Nr. 2000/6991

Entstehung einer Beweisgebühr im Abstammungsprozeß - Amtsermittlung)

»Eine Beweisgebühr kann auch dann entstehen, wenn Akten zwar weder durch Beweisbeschluß noch sonst erkennbar zum Beweis herbeigezogen, sie aber als Beweis verwertet wurden. Hierbei ist in einem Amtsermittlungsverfahren unerheblich, daß eine Behauptung nicht streitig war. Im Bereich des im Abstammungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes reicht es aus, daß die Behauptung feststellungsbefürftig war; es genügt die Nachprüfung unstreitiger Parteibehauptungen.«

Normenkette:

BRAGO § 34 Abs. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte ist während der inzwischen geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Kläger am 24.05.1997 geboren.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß er nicht der Vater des Beklagten ist.

Dessen Vater sei ein inzwischen nach Montenegro abgeschobener jugoslawischer Staatsangehöriger.