OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.04.2015
6 UF 195/14
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 354/14

Entziehung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung, da die Kindesmutter wegen einer depressiven Störung derzeit nicht in der Lage sind, das Sorgerecht dem Wohl ihrer Kinder entsprechend auszuüben und auch nicht feststeht, dass der Kindesvater die Kinder dauerhaft betreuen kann

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 6 UF 195/14

DRsp Nr. 2022/9190

Entziehung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung, da die Kindesmutter wegen einer depressiven Störung derzeit nicht in der Lage sind, das Sorgerecht dem Wohl ihrer Kinder entsprechend auszuüben und auch nicht feststeht, dass der Kindesvater die Kinder dauerhaft betreuen kann

Tenor

I.

Die Beschwerden der Kindesmutter und des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nettetal vom 27.10.2014 in der Form des Beschlusses vom 28.11.2014 werden zurückgewiesen.

II.

Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind die Eltern des am 02.08.2004 geborenen A... und des am 18.09.2006 geborenen B.... Sie leben seit Mitte 2014 getrennt, die 38 Jahre alte Mutter bewohnt weiterhin die ehemalige Ehewohnung, der 48 Jahre alte Vater wohnte zunächst in einem Campingwagen und lebt nunmehr bei seiner ersten Ehefrau mit den Kindern aus erster Ehe.

B... befindet sich derzeit in einer Pflegefamilie und A... in einer Kinderwohngruppe.