OLG Köln - Beschluss vom 16.03.2016
10 UF 173/15
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1674 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 559/14

Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die Mutter nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge auszuüben

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 10 UF 173/15

DRsp Nr. 2016/16737

Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die Mutter nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge auszuüben

Die wegen mangelnder Eignung des Sorgerechtsinhabers gebotenen Maßnahmen nach § 1666 BGB können nicht durch die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB ersetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 22.10.2015 - 10 F 559/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 02.02.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1674 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit einstweiliger Anordnung vom 13.08.2014 (AG Jülich 10 F 555/14) hatte das Amtsgericht der Kindesmutter die Sorge für das am 07.08.2014 geborene Kind M entzogen und das Jugendamt E als Vormund eingesetzt. Dem lag zugrunde, dass die Mutter am 11.08.2014 (also vier Tage nach Entbindung) einen Selbstmordversuch unternommen hatte, was sie auch bereits im Verlauf der Schwangerschaft versucht hatte. Sie leidet unter einer Borderline-Störung und einer schweren dissozialen Störung.