Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 22.10.2015 - 10 F 559/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 02.02.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Mit einstweiliger Anordnung vom 13.08.2014 (AG Jülich 10 F 555/14) hatte das Amtsgericht der Kindesmutter die Sorge für das am 07.08.2014 geborene Kind M entzogen und das Jugendamt E als Vormund eingesetzt. Dem lag zugrunde, dass die Mutter am 11.08.2014 (also vier Tage nach Entbindung) einen Selbstmordversuch unternommen hatte, was sie auch bereits im Verlauf der Schwangerschaft versucht hatte. Sie leidet unter einer Borderline-Störung und einer schweren dissozialen Störung.
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