OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.02.2013
2 UF 272/12
Normen:
BEEG § 4 Abs. 3 Satz 4; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 391
FamRZ 2013, 1231
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 94/12

Entziehung der elterlichen Sorge unter Übertragung auf die Mutter allein wegen der Möglichkeit, als Alleinerziehende länger Elterngeld zu beziehen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 2 UF 272/12

DRsp Nr. 2013/3834

Entziehung der elterlichen Sorge unter Übertragung auf die Mutter allein wegen der Möglichkeit, als Alleinerziehende länger Elterngeld zu beziehen

Allein die Möglichkeit, als Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG für zwei weitere Monate (insgesamt somit für 14 Monate) Elterngeld zu beziehen, rechtfertigt es nicht, gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der alleinerziehenden Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 09.10.2012 - 2 F 94/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BEEG § 4 Abs. 3 Satz 4; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn N. R.