Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 09.10.2012 - 2 F 94/12 - wird zurückgewiesen.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn N. R.
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