1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 16. Juli 2009 - 39 F 505/08 SO - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
I. Die beiden betroffenen Kinder sind das fünfte und sechste Kind der am . November 1977 geborenen Kindesmutter.
Aus deren am 2. September 1997 mit Herrn D. A. geschlossenen und am 4. Dezember 2003 geschiedenen Ehe stammen ihre beiden Kinder J3, geboren am . März 1996, und J4, geboren am . Oktober 1997. Ein weiterer, im Jahr 2001 aus dieser Ehe hervorgegangener Sohn starb am Tag seiner Geburt.
Aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter ist die Tochter C., geboren am 30. März 2003 hervorgegangen.
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