OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2009
9 UF 64/09
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1666a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 319/08

Entziehung der elterlichen Sorge wegen psychischer Probleme (Borderline-Syndrom) der Kindesmutter und Erziehungsunfähigkeit der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 9 UF 64/09

DRsp Nr. 2009/21566

Entziehung der elterlichen Sorge wegen psychischer Probleme (Borderline-Syndrom) der Kindesmutter und Erziehungsunfähigkeit der Eltern

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 30. März 2009 - Az. 30 F 319/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1666a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ... 2008 geborenen L...-R... L.... In dem durch eine Gefährdungsmitteilung des Beteiligten zu 3. vom 14. November 2008 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht nach Einholung eines schriftlichen und im Anhörungstermin am 4. März 2009 mündlich erörterten Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern durch den angefochtenen Beschluss den Kindeseltern die elterliche Sorge für L...-R... entzogen und dem Jugendamt des Landkreises D... übertragen, das zum Vormund bestellt wurde.