OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.03.2017
18 UF 159/16
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 172/16

Entziehung der elterlichen Sorge wegen schwerwiegender Kindesmisshandlung während der Obhut der Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 18 UF 159/16

DRsp Nr. 2017/12872

Entziehung der elterlichen Sorge wegen schwerwiegender Kindesmisshandlung während der Obhut der Eltern

1. Eine schwerwiegende Kindesmisshandlung stellt grundsätzlich einen Anwendungsfall des § 1666 Abs. 1 BGB dar. 2. Für die Annahme einer gegenwärtigen begründeten Besorgnis der (erneuten) Kindeswohlgefährdung sind in der Vergangenheit eingetretene Schäden weder erforderlich noch ausreichend, sie haben aber Indizfunktion für auch künftige Schädigungen des Kindes. 3. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen sind, richtet sich nach dem Grad der Gewissheit, dass zum einen eine Kindesmisshandlung in der Obhut der Eltern stattgefunden hat. Zum anderen kommt es auf den Grad des Verdachts gegen den Elternteil an, der - nach Trennung der Eltern - die elterliche Sorge für das Kind begehrt. Liegen gesicherte Anzeichen dafür vor, dass der die elterliche Sorge begehrende Elternteil die Kindesmisshandlungen begangen haben könnte, liegt grundsätzlich eine Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigende konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 01.07.2016 (48 F 172/16) wird zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3.