Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum wird zurückgewiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin führten eine nichteheliche Beziehung. Aus dieser Beziehung entstammt der am 31.07.1998 geborene gemeinsame Sohn U (im Folgenden: U). Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für U an und übte nach der endgültigen Trennung von der Antragsgegnerin im Jahre 2004 Umgangskontakte mit U aus. Am 18.10.1999 wurde das gemeinsame Kind V (im Folgenden: V) geboren. Der Antragsteller erkannte ebenfalls die Vaterschaft für V an und übte nach der Trennung von der Antragsgegnerin Umgangskontakte mit V aus
1. 2.
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