OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2012
II-2 UF 181/11
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamFR 2013, 165
FamRZ 2013, 708
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 113/11

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verborgenhaltens des Kindes verbunden mit Schulabstinenz

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 181/11

DRsp Nr. 2013/4078

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verborgenhaltens des Kindes verbunden mit Schulabstinenz

Eine Kindeswohlgefährdung, die zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Kind zwei Jahre schulabstinent und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und die Kindesmutter durch ihr Verhalten ein Auffinden des Kindes verhindert.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum wird zurückgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin führten eine nichteheliche Beziehung. Aus dieser Beziehung entstammt der am 31.07.1998 geborene gemeinsame Sohn U (im Folgenden: U). Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für U an und übte nach der endgültigen Trennung von der Antragsgegnerin im Jahre 2004 Umgangskontakte mit U aus. Am 18.10.1999 wurde das gemeinsame Kind V (im Folgenden: V) geboren. Der Antragsteller erkannte ebenfalls die Vaterschaft für V an und übte nach der Trennung von der Antragsgegnerin Umgangskontakte mit V aus

1. 2.