OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2022
13 WF 53/22
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 199
ZEV 2023, 191
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 1034/21

Entziehung der Vertretungsmacht für ein Kind in einem ErbscheinsverfahrenErheblicher InteressengegensatzGewährleistung der Interessenwahrung von Minderjährigen in einem Erbscheinsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 13 WF 53/22

DRsp Nr. 2022/15392

Entziehung der Vertretungsmacht für ein Kind in einem Erbscheinsverfahren Erheblicher Interessengegensatz Gewährleistung der Interessenwahrung von Minderjährigen in einem Erbscheinsverfahren

Die Vertretungsmacht ist einem Sorgeberechtigten nur insoweit zu entziehen, als ein Interessengegensatz erheblich ist.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen; klarstellend wird der Beschluss vom 11. Januar 2022 wie folgt neu gefasst:

Dem Beschwerdeführer wird die Vertretungsmacht für das Kind J... M... K..., geboren am ... 2008, im Erbscheinsverfahren nach der verstorbenen Kindesmutter P... E... K... entzogen.

Soweit dem Beschwerdeführer die Vertretungsmacht entzogen ist, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt H... E..., ...straße 41, ... F..., in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796 Abs. 2;

Gründe:

I.