BSG - Urteil vom 31.10.1995
10 RKg 23/94
Normen:
AuslG (1990) § 30 § 35 ; BKGG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SKWPG 1;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 1 Nr. 6

Entziehung des Anspruchs auf Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

BSG, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 10 RKg 23/94

DRsp Nr. 1996/19437

Entziehung des Anspruchs auf Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

Soweit die Entziehung des Anspruchs auf Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis durch § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. des 1. SKWPG durch einen entsprechend höheren Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ausgeglichen wird, ist sie nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AuslG (1990) § 30 § 35 ; BKGG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SKWPG 1;

Gründe:

Der Kläger macht die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des, Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2353) geltend.

Der Kläger ist Libanese. Er ist seit Juni 1990 in Deutschland und hält sich hier auf der Grundlage einer Aufenthaltsbefugnis auf. Er bezieht Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Beklagte teilte ihm im Dezember 1993 mit, daß er aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab Januar 1994 keinen Anspruch auf Kindergeld mehr habe; die Bewilligung des Kindergeldes müsse daher mit Ablauf des Monats Dezember 1993 aufgehoben werden.

Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] vom 14. April 1994, Urteil des Landessozialgerichts [LSG vom 6. September 1994).