I. Die seit 1991 geschiedene Beteiligte zu 1 ist die Mutter des im Jahr 1989 geborenen Kindes, dessen Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden ist. Der leibliche Vater des Kindes hat die Vaterschaft anerkannt.
Auf einen "Antrag" des Kreisjugendamts (Beteiligter zu 2) wurde durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 2.5.1994 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind "einstweilen" entzogen; als Pfleger wurde das Kreisjugendamt bestimmt. Das Kind wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. Auf die Beschwerde der Mutter hörte das Vormundschaftsgericht diese, das Kind und die Pflegeeltern persönlich an und vernahm mehrere Zeugen. Mit Beschluß vom 17.5.1994 hob es die Entscheidung vom 2.5.1994 auf (Nr. 2) und erteilte der Mutter "vorläufige Weisungen". Ferner beschloß es am 20.5.1994, ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen.
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